Biozid-Produkte werden in den unterschiedlichsten Bereichen und Verwendungsarten wie z.B. als Holzschutzmittel eingesetzt. Die EU Biozid-Produkte-Richtlinie unterscheidet daher 23 Produktarten in 4 Hauptgruppen (Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte; Schutzmittel; Schädlingsbekämpfungsmittel; Sonstige Biozid-Produkte).
Biozid-Produkte werden beginnend mit 2009 einem Zulassungs- bzw. Registrierungsverfahren unterzogen, das national in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten erfolgt (s. österreichisches Biozid-Produkte-Gesetz, BiozidG) und eine behördliche Bewertung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und ihrer Risiken für Mensch, Tier und Umwelt zur Grundlage hat. Damit sollen ungenügende Wirksamkeit und unannehmbare Auswirkungen bei sachgerechter Verwendung vermieden werden. Ein Zulassungsbescheid für ein Biozid-Produkt enthält auch verpflichtende Ausführungen zur Kennzeichnung und gegebenenfalls Auflagen für die Verwendung.
Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential unterliegen dem Registrierungsverfahren, das bezüglich der den Behörden vorzulegenden Angaben und Unterlagen wesentlich weniger umfangreich als das Zulassungsverfahren ist. Hier wird berücksichtigt, dass die Risiken dieser Produkte weitgehend durch den Wirkstoff bestimmt sind. Der (Die) in einem solchen Biozid-Produkt enthaltene(n) Wirkstoff(e) muss (müssen alle) in Anhang IA der Biozid-Produkte Richtlinie gelistet sein (in Anhang IA enthaltene Wirkstoffe haben ein niedrigeres Risikopotential, so dürfen sie bestimmte gefährliche Eigenschaften nicht aufweisen).
Weitere allgemein gültige Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten sind in § 4 BiozidG festgelegt.
Der Grundsatz der Biozid-Produkte-Richtlinie (BP-RL), dass nur nach den Rahmenbestimmungen der BP-RL zugelassene/registrierte Biozid-Produkte in den EU-Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden dürfen, kann im Falle alter Wirkstoffe nicht erfüllt werden, so lange deren Detailbewertung im EU-Review-Programm noch nicht abgeschlossen ist. Das betrifft Biozid-Produkte mit altem(n) Wirkstoff(en), der (die) noch nicht in Anhang I/IA aufgenommen worden ist (sind). Sie unterliegen der Meldepflicht gemäß § 27 (3) BiozidG. Biozid-Produkte mit altem Wirkstoff, die vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des Wirkstoffes in Anhang I/IA noch nicht in Österreich auf dem Markt waren, dürfen erst in Österreich in Verkehr gebracht werden, wenn die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist (§ 7 BiozidG-Altwirkstoffverordnung). Produkte, die bereits vor der Wirkstoffaufnahme in Anhang I/IA der BP-RL in Österreich in Verkehr waren und auch am österreichischen Markt bleiben sollen, sind spätestens zum Zeitpunkt der Wirkstoffaufnahme antragspflichtig.
Für ein Biozid-Produkt mit einem neuen Wirkstoff ist ein Antrag gem. § 21 BiozidG zu stellen. Der Antrag auf Zulassung ist gemeinsam mit einem Antrag auf Aufnahme des neuen Wirkstoffes in Anhang I/IA der BP-RL 98/8/EG zusammen mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen gemäß Anhang II und III der BP-RL bei der Behörde einzureichen.
Außerdem ist die Abgabe von sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden (jeweils Kategorie 1 und 2) Biozid-Produkten nur mehr an berufsmäßige Verbraucher erlaubt. Biozid-Produkte zur Vogel- oder Fischbekämpfung (Produktart 15 bzw. 17) sind in Österreich verboten.
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Biozid-Produkte sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.