Vertrauliche Daten
Gemäß § 33 Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG) sind Daten, die aus der Sicht des Antragstellers ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen, von diesem entsprechend auszuweisen, um deren vertrauliche Behandlung zu gewährleisten. Das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ist nachzuweisen. Daten, die keinesfalls als vertraulich gelten, sind in § 33 Abs. 3 gelistet.
Die vertraulichen Daten sollten in Papierform (z.B. in einem eigenen Ordner) und auch elektronisch (in einer eigenen Datei oder eigenem Ordner mit der Bezeichnung „vertraulich") vom Antragsteller besonders gekennzeichnet werden.
Datenschutz
Bestimmungen zum Datenschutz, die auf die an die Behörde übermittelten Unterlagen und Prüfnachweise zu den BP anzuwenden sind, sind in § 31 (1)-(3) BiozidG dargestellt und finden sich näher erläutert in einem zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission abgestimmten Leitfaden.