Mitteilung gemäss § 2 (2) und § 4 (2) BiozidG-Altwirkstoffverordnung

Die Mitteilung ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens des alten Biozid-Produktes (BP) während des Zulassungsverfahrens im Erstzulassungsland. Dafür erforderlich sind die Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 und 4 BiozidG sowie gemäß Anhang IIB Abschnitte I und X und gegebenenfalls gemäß Anhang IVB Abschnitte I und X der Biozid-Produkte-Richtlinie. Falls ein Registrierungsverfahren angestrebt wird, sind der Mitteilung Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowie gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 6 und 7 des BiozidG anzuschließen.

Eine Mitteilung besteht daher aus:

  • Nachweis des Inverkehrbringens des BP in AT (für ein altes BP) vor dem WS-Aufnahmedatum in Anhang I/IA (z.B. Rechnung) in Papier und in elektronischer Form. 
  • Aktuelles Sicherheitsdatenblatt des BP in deutscher Sprache in Papier und in elektronischer Form.
  • Produkt-Kennzeichnung gem. § 24 (5) BiozidG (z.B. Etikett) in deutscher Sprache in Papier und in elektronischer Form.
  • Absichtserklärung, dass ein Antrag auf Zulassung oder Registrierung im Wege der gegenseitigen Anerkennung bis spätestens 4 oder 2 Monate vor Ende der Frist gemäß Spalte 5 für den betr. Wirkstoff im Anhang zur BiozidG-AltwirkstoffV eingereicht wird (in Papier und in elektronischer Form).
  • Papierkopie des Antragsformulars Teil I (erzeugt via R4BP).
  • 1 elektronische Version des Summary Dossiers für das Biozid-Produkt, wie es beim Erstzulassungland (Reference Member State) eingereicht wurde.
  • „Letter(s) of Access“ zu den Wirkstoff- und/oder Produktdaten, soweit relevant (in Papier und in elektronischer Form).

Fristen

Eine Mitteilung kann frühestens drei Monate vor bzw. spätestens zu dem in Spalte 4 des Anhanges der BiozidG-AltwirkstoffV angeführten Zeitpunkt (=Zeitpunkt der Wirkstoff-Aufnahme in Anhang I/IA der Biozid-Produkte-Richtline) eingebracht werden. 

Wird keine Mitteilung an die Behörde übermittelt, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte nur noch für längstens sechs Monate ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination in Verkehr gebracht werden. 

Lagervorräte der betreffenden Biozid-Produkte dürfen noch weitere sechs Monate abgegeben werden, wenn sie mit Ablauf von längstens sechs Monaten ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt bereits in Österreich bestanden haben.

 

Zum Thema

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Letzte Änderung: 20.07.2010