Die Mitteilung ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens des alten Biozid-Produktes (BP) während des Zulassungsverfahrens im Erstzulassungsland. Dafür erforderlich sind die Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 und 4 BiozidG sowie gemäß Anhang IIB Abschnitte I und X und gegebenenfalls gemäß Anhang IVB Abschnitte I und X der Biozid-Produkte-Richtlinie. Falls ein Registrierungsverfahren angestrebt wird, sind der Mitteilung Angaben gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sowie gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 6 und 7 des BiozidG anzuschließen.
Eine Mitteilung besteht daher aus:
Eine Mitteilung kann frühestens drei Monate vor bzw. spätestens zu dem in Spalte 4 des Anhanges der BiozidG-AltwirkstoffV angeführten Zeitpunkt (=Zeitpunkt der Wirkstoff-Aufnahme in Anhang I/IA der Biozid-Produkte-Richtline) eingebracht werden.
Wird keine Mitteilung an die Behörde übermittelt, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte nur noch für längstens sechs Monate ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination in Verkehr gebracht werden.
Lagervorräte der betreffenden Biozid-Produkte dürfen noch weitere sechs Monate abgegeben werden, wenn sie mit Ablauf von längstens sechs Monaten ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt bereits in Österreich bestanden haben.