Antrag auf gegenseitige Anerkennung der Zulassung/Registrierung eines Biozid-Produktes

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 Das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ist auf Grundlage der Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EC (BP-RL) harmonisiert geregelt. Biozid-Produkte (BP) unterliegen demnach EU-weit einer Zulassungs- bzw. Registrierungspflicht nach gemeinschaftlichen Grundsätzen. In Österreich wurde die BP-RL mit den Bestimmungen für das Inverkehrbringen mit dem Biozid-Produkte-Gesetz und der BiozidG-Altwirkstoffverordnung umgesetzt (siehe Regelungen).

Grundsätzlich muss ein Biozid-Produkt in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat, in dem ein ein Antrag auf Erstzulassung/-registrierung gestellt worden ist, zugelassen/registriert sein, bevor der Antragsteller die Möglichkeit hat, in anderen EU-Mitgliedstaaten um gegenseitige Anerkennung anzusuchen (siehe Artikel „Antrag auf gegenseitige Anerkennung“). In Österreich wie auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten ist hierfür vorab eine Ankündigung notwendig (siehe Artikel „Mitteilungsunterlagen“). Handelt es sich um ein neues Biozid-Produkt, so darf es erst in Verkehr gebracht werden, wenn die nationale Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist.

Nach EU-Regeln in Österreich zugelassene/registrierte Biozid-Produkte sind im österreichischen Biozid-Produkte-Register abrufbar.

Letzte Änderung: 12.05.2011