Fristen (Antrag auf gegenseitige Anerkennung der Zulassung/Registrierung)

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Die Fristen, die für die gegenseitige Anerkennung einer Zulassung (Z) oder Registrierung (R) eines alten Biozid-Produktes gelten, sind in der BiozidG-Altwirkstoffverordnung geregelt (siehe dazu auch EU-Anleitung in der Info-Box). Zur Unterscheidung zwischen alter/neuer Wirkstoff und altes/neues Biozid-Produkt siehe BiozidG-Altwirkstoffverordnung und auch Artikel „Erstantrag auf Zulassung/Registrierung“.

Folgende Fälle können auftreten:

• Antrag auf gegenseitige Anerkennung der Zulassung/Registrierung – altes Biozid-Produkt mit alten Wirkstoffen:

Eine Mitteilung ist in dem Zeitraum von drei Monaten vor dem Anhang I/IA–Aufnahmedatum (Spalte 4 im Anhang zur BiozidG-AltwirkstoffVO) bis spätestens am Tag der Anhang I/IA–Aufnahme des Wirkstoffes zu stellen. (Siehe auch Kapitel „Mitteilungsunterlagen“).

Sonderfall: Enthält ein Biozid-Produkt mehrere alte Wirkstoffe derselben Wirkstoff/Produktart-Kombination, die noch nicht alle in Anhang I der BP-RL aufgenommen worden sind, so gilt das späteste Anhang I/IA–Aufnahmedatum als Stichtag für die Einreichung des Antrags auf auf gegenseitige Anerkennung.

Wird keine Mitteilung eingebracht, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte nur noch für längstens sechs Monate ab dem Datum der Anhang I–Aufnahme in Verkehr gebracht werden. Lagervorräte der betreffenden Biozid-Produkte dürfen noch weitere sechs Monate abgegeben werden, wenn sie mit Ablauf von längstens sechs Monaten ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt bereits in Österreich bestanden haben.

Ein Antrag auf gegenseitige Anerkennung ist bis spätestens vier Monate (Zulassung) bzw. zwei Monate (Registrierung) vor der Frist für die Erfüllung (Spalte 5 im Anhang der BiozidG-AltwirkstoffVO) zu stellen. Laut EU-Vereinbarung ist der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Positivbescheids zum Erstantrag zu stellen.

Werden eine Mitteilung und dann der entsprechende Antrag auf gegenseitige Anerkennung eingebracht, darf das betreffende Biozid-Produkt vorläufig längstens bis zur Frist für die Erfüllung von Art. 16 (3) BP-RL (Spalte 5 im Anhang der BiozidG-AltwirkstoffVO) in Verkehr gebracht werden. Die Zulässigkeit des weiteren Inverkehrbringens hängt von der Entscheidung im Zulassungs-/Registrierungsverfahren ab.

Innerhalb von vier Monaten (Zulassung) bzw. zwei Monaten (Registrierung) nach Antragstellung erfolgt die Vollständigkeitsprüfung und Bewertung der Antragsunterlagen durch die Behörde. Anschließend ergeht ein Zulassungs-/Registrierungsbescheid an den Antragsteller.

Wenn der Antrag zurückgewiesen oder abgewiesen wird, darf das Biozid-Produkt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtskraft dieser Entscheidung nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Letzte Änderung: 11.05.2011