Antragsgebühren

Für einen Antrag auf gegenseitige Anerkennung der Zulassung (Z) eines Biozid-Produktes (BP) bzw. auf Registrierung (R) eines BP mit niedrigem Risikopotential auf Basis einer Erstzulassung/-registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat (oder in Norwegen und der Schweiz) gemäß § 13 BiozidG sind vom Antragsteller Gebühren zu entrichten. Die Gebühren folgen in Österreich einem Bausteinprinzip und setzen sich aus einer Grundgebühr, einer Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit sowie einer Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen zusammen.

Die Grundgebühr (GG) und die Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen (VPG) sind spätestens mit der Einbringung des Antrages zu entrichten. Die Gebühr für die Bewertung der Angaben und Unterlagen (BG) ist vor Beginn der Bewertung zu entrichten.

Über die Infobox im Kapitel „Regelungen/Gebührentarif-Verordnungen“ sind die beiden BiozidG-GebührentarifV I und II mit allen Novellen sowohl einzeln als auch in konsolidierter Fassung zugänglich.

Die Gebühren sind auf folgendes Konto zu überweisen:

Konto des Empfängers:

Bank: Österreichische Postsparkasse (ÖPSK), Georg Koch Platz 2, 1010 Wien (Vienna)

Bankleitzahl: 60000

Kontoinhaber: BMLFUW-Umwelt

Konto-/IBAN-Nr.: 5060 904 / AT 776 000000005060904

Swift-Code: OPSKATWW

Im Feld „Verwendungszweck“ ist unbedingt die Produktbezeichnung anzugeben!

Kontakt für weitere Fragen zu den Gebühren:

Österr. Biozid-Behörde:  Dr. Edmund Plattner

Cc an Frau  Mag. Katharina Furtmüller

Letzte Änderung: 07.02.2012