Produkt- und Wirkstoffbewertung: unterschiedliche Ergebnisse möglich

Schabe in einem Waschbecken
Wirksamkeit ist für
Produkte besonders wichtig

Die behördliche Bewertung erstreckt sich wie bei Wirkstoffen auf den Nachweis der Wirksamkeit und auf die Beurteilung des Risikos, das mit der Verwendung des Produktes einhergeht.

Für die Bewertung des Biozid-Produktes muss eingangs sichergestellt werden, dass die Daten für den im Produkt enthaltenen Wirkstoff (oder Wirkstoffe) auch herangezogen werden dürfen. Der Antragsteller des Biozid-Produkts muss belegen können, dass er die Eigentumsrechte zu den im EU-Wirkstoffbewertungsverfahren bereits eingereichten Studien besitzt bzw. vom Eigentümer schriftlich berechtigt wurde, auf sie für den Zweck des betreffenden Antrags zu verweisen (Einverständniserklärung gemäß § 2 (1) 14 Biozid-Produkte-Gesetz).

Weiters muss geprüft werden, inwieweit die aus dem Wirkstoffbewertungsverfahren vorliegenden Daten aus fachlicher Sicht für die Biozid-Produkt Bewertung ausreichend sind. Das Sicherstellen der technischen Äquivalenz des im Biozid-Produkts enthaltenen Wirkstoffes mit demjenigen, der im Annex I/IA der Biozid-Produkte-Richltine gelistet ist, ist ebenfalls wesentlich.

Biozid-Produkte sind oft komplexe Formulierungen mit einer Vielzahl von Inhaltsstoffen. Daher sind nicht nur enthaltene Wirkstoffe, sondern auch andere Inhaltsstoffe mit gefährlichen Eigenschaften zu bewerten. Folgende Informationen sind dafür erforderlich:

• Chemische Bezeichnung aller bedenklichen Stoffe („substances of concern")

• Zusammenstellung der erforderlichen Daten und Prüfnachweise (im Kapitel 4 des „TNsG on Data Requirements" festgelegt)

• Risikobewertung für alle im BP enthaltenen bedenklichen Stoffe.

Außerdem muss im Einzelfall geprüft werden, inwieweit die Gesamtwirkung des Produktes aus den Wirkungen der einzelnen Inhaltstoffe abgeschätzt werden kann.

In jenen Fällen, in denen eine direkte Ausbringung eines Biozid-Produkts in die Umwelt möglich ist und eine relevante Exposition mit dem Produkt in ursprünglicher Zusammensetzung gegeben ist, sind eigene Tests an entsprechenden Nicht-Zielorganismen durchzuführen. Ansonsten wird meist die Abschätzung des Risikos für die Umwelt aufgrund der Informationen über die Einzel(wirk)stoffe vorgenommen. Erforderliche Daten und Tests sind in Anhang IIB und IIIB der Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG, näher erläutert in den Technischen Anleitungen über die Datenanforderungen, festgelegt.

In jedem Fall ist aber eine Zusammenfassung der Wirkungsbewertung sowie eine Abschätzung der zu erwartenden Exposition von Mensch, Tier und Umwelt zu erbringen, die sich an den beantragten Anwendungen orientiert und auf dem „realistischen ungünstigsten" Fall (realistic worst case) aufgebaut ist.

Anleitungen

  Technische Leitfäden (TNsGs und TGD)

 demnächst verfügbar: EU Evaluation Manual for the Authorisation of Biocidal Products (EN)

Letzte Änderung: 02.12.2011