
Eine Zulassung oder Registrierung ist nur für jene Biozid-Produkte zulässig/möglich, die einen (oder mehrere) Wirkstoff(e) enthalten, welche(r) in Anhang I oder IA aufgenommen wurde(n). Somit muss der im Biozid-Produkt verwendete Wirkstoff dieselbe Spezifikation haben und von derselben Bezugsquelle stammen wie der Referenzwirkstoff, der verwendet wurde, um die Aufnahme in Anhang I zu erreichen.
Dies bedeutet, dass ein Antragsteller - wenn er beschließt einen Wirkstoff von einem anderen Lieferanten (einer neuen Bezugsquelle) zu beziehen - dazu verpflichtet ist, die „technische Äquivalenz" mittels eines zweistufigen Prozesses nachzuweisen. Eine Grundvoraussetzung für „technische Äquivalenz" ist die gleiche Identität zweier Stoffe. Äquivalenz (Stufe 1) liegt dann vor,
Wenn eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, muss Stufe 2 der Bewertung durchgeführt werden. Äquivalenz (Stufe 2) liegt dann vor,
Andernfalls ist der von der neuen Bezugsquelle bezogene Wirkstoff nicht äquivalent und für diesen Wirkstoff müssen Daten beigebracht werden. Genaue Informationen finden sich im Leitfaden zur Bewertung der „technischen Äquivalenz" (Technical Notes for Guidance TNsG on the Assessment of Technical Equivalence).