
Mit der Einverständniserklärung (LoA) stellt eine Firma, die die Eigentumsrechte auf eine Studie/Daten besitzt, fest, dass die zuständige Behörde die in der Einverständniserklärung gelisteten Informationen in einem behördlichen Antragsverfahren (z. B. Antragsverfahren um Aufnahme eines Wirkstoffes in eine Positivliste, Antragsverfahren auf Zulassungs/Registrierung eines Biozid-Produktes) verwenden darf. Dabei erwirbt die per LoA zugangsberechtigte Firma nicht das Recht der Studieneinsicht, sondern die Erlaubnis richtet sich an die Behörde, welche die Studie/Daten zur Abwicklung des Antragsverfahrens zugunsten der zugangsberechtigten Firma benötigt.
Die Einverständniserklärung muss
• Ort, Datum, Unterschrift und Firmenstempel des Dateneigentümers aufweisen,
• jede Studie, auf die Bezug genommen wird, einzeln und klar identifizierbar auflisten, und
• den Bezug herstellen, für welche Firma mit Angabe des Namens und der Adresse, für welches Antragsverfahren und für welchen namentlich genannten Wirkstoff und/oder für welche/s namentlich genannte/n Biozid-Produkt/e die Behörde diese Studie/Daten verwenden darf.
Wenn mehrere Wirkstoffe in einem Biozid-Produkt enthalten sind oder die Eigentümer der Studien/Daten Mitglieder eine Task Force sind, können LoA von mehreren Ausstellungsberechtigten erforderlich sein.
Eine Einverständniserklärung setzt die technische Äquivalenz des betr. Wirkstoffes bzw. die Identität des Biozid-Produktes voraus. Wenn eine Einverständniserklärung nach erfolgter Zulassung/Registrierung zurückgezogen wird, führt dies nicht zu einer Aufhebung dieser Zulassung/ Registrierung.