
Zielsetzung der gesetzlichen Vorschriften ist eine auf der Verpackung (und gegebenenfalls auf dem Merkblatt) anzugebende umfassende und sachgerechte Information für den sicheren Umgang mit Biozid- Produkten durch den Verwender. Seit Mai 2006 ist es erforderlich, auch Informationen u. a. zu Verwendungszweck(en), zur Gebrauchsanweisung, zur Aufwandsmenge und zu den Verwenderkategorien in der Kennzeichnung anzubringen.
Ab 1. Dezember 2010 sind die Bestimmungen der EU CLP-Verordnung für biozide Wirkstoffe und ab 1. Juni 2015 für Biozid-Produkte verpflichtend, in einer Übergangsphase muss das Sicherheitsdatenblatt eine Einstufung nach dem „alten" und neuen, GHS-konformen System enthalten. Das geltende („alte") EU-System gemäß RL 67/548/EWG und RL 1999/45/EG verliert mit 1. Juni 2015 seine Gültigkeit; somit müssen ab diesem Datum biozide Wirkstoffe und Biozid-Produkte ausschließlich nach der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sein.
Die Zahl der Elemente einer vollständigen Kennzeichnung auf den Verpackungsetiketten von Biozid-Produkten gehen über jene von gefährlichen chemischen Zubereitungen nach dem österreichischen Chemikaliengesetz 1996 hinaus, jedoch sind nur jene Angaben seit Mai 2006 verpflichtend, die nicht erst speziell im Rahmen der Zulassung/Registrierung des einzelnen Biozid-Produktes durch die Behörde vorgeschrieben werden (z. B. die Zulassungsnummer). Die Angaben müssen deutlich sicht- und lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache angebracht sein.
Bis die Behörde auf Basis der künftigen Zulassungs- oder Registrierungsverfahren von Biozid-Produkten rechtsverbindlich deren Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung festlegt, liegt die korrekte Kennzeichnung nach § 24 Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG) bei den Herstellern und Formulierern. Hinsichtlich der Verantwortlichkeiten des Inverkehrbringers und der Ausführung der Kennzeichnung sind weiters § 24 Abs. 6 bis 8 BiozidG zu beachten.
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