Biozid-Produkte mit altem Wirkstoff:

Übergangsregelung bis zur Anhang I/IA Aufnahme der Wirkstoffe

Für Biozid-Produkte mit altem/en Wirkstoff/en, die noch nicht im Anhang I/IA der Biozid-Richtlinie 98/8/EG aufgenommen worden sind, gilt folgende Regelung:

Spätestens vier Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrbringen ist ein Biozid-Produkt mit altem Wirkstoff vom inländischen Verantwortlichen gem. § 27 Abs. 1 Chemikaliengesetz 1996 (Hersteller, Importeure, Vertreiber) beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden, soweit das Produkt nicht bereits gemäß der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137 gemeldet wurde.

Die Meldung hat mittels Formblatt (derzeit als Sicherheitsdatenblatt (SDB) in deutscher Sprache gemäß § 25 ChemG 1996) zu erfolgen. Darin sollen alle Angaben - einschließlich der erforderlichen Zusammensetzung - enthalten sein, die für die Beantwortung von Anfragen medizinischen Inhalts (wie nach vorbeugenden und heilenden Maßnahmen) insbesondere in Notfällen nötig sind (§ 27 Abs. 3 und 4 BiozidG).

Die Übermittlung der Sicherheitsdatenblatter sollte bevorzugt in elektronischer Form (e-Mail oder CD-Rom) an folgende Stelle erfolgen:

E-mail:  Biozide

Postadresse:

Abteilung Biozide

Umweltbundesamt

Spittelauer Lände 5

1090 Wien

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Letzte Änderung: 10.01.2012