Bei möglichen Vergiftungsfällen mit Biozid-Produkten (so wie auch bei allen Chemie-Unfällen mit gesundheitsrelevanten Auswirkungen) ist die Meldepflicht gemäß Chemikaliengesetz (ChemG) 1996 einzuhalten. Demnach sind Vergiftungen mittels eines Formblattes (Anlage 3 der Giftinformations-Verordnung, s.u.) an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) in Wien zu melden.
Verpflichtet sind die verantwortlichen Leiter von Abteilungen, etc. in Krankenanstalten, die von dem Vorfall durch Diagnose oder Behandlung Kenntnis erlangt haben, sowie Arbeitsmediziner und ärztliche Leiter von arbeitsmedizinischen Zentren (siehe die Verordnung zum genauen Wortlaut). Biozid-Anwender sind nicht zur Meldung verpflichtet, sondern immer die zugezogenen Ärzte!
In § 38 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, idgF und in den §§ 7 und 8 der darauf beruhenden Ausführungsverordnung, der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999 idF des BGBl. II Nr. 289/2005, ist diese Meldepflicht näher ausgeführt.
Die Auswertung von Vergiftungsfällen mit Biozid-Produkten erfolgt auf der Grundlage der eingegangenen Meldungen sowie auf der Basis von Mitteilungen der österrreichischen Vergiftungsinformationszentrale.
Die für Biozid-Produkte zuständig Behörde (im BMLFUW, Abt. V/3) geht allen Hinweisen auf mögliche Gefährdungen nach, die einen Handlungsbedarf erfordern könnten. (Allfällige Meldungen sind daher auch per E-mail an den Abt. Leiter
Dr. Edmund Plattner erbeten).
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