
Zur Werbung für Biozid-Produkte sind im Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG) spezielle Regeln festgelegt, die bei jeder Werbung für ein Biozid-Produkt - etwa in Printmedien, in speziellen Werbebroschüren, im Internet, im Rundfunk oder im Fernsehen, eingehalten werden müssen.
Bei jeglicher Werbung für ein Biozid-Produkt müssen nach § 26 BiozidG die Sätze aufscheinen: „Biozide (oder die genaue Beschreibung der Produktart) sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen." Diese Sätze müssen sich von der gesamten Werbung deutlich abheben. Darüber hinaus darf die Werbung für Biozid-Produkte nicht in einer Art betrieben werden, die zu falschen Vorstellungen hinsichtlich deren Gefährlichkeit oder deren Risiken für den Menschen oder die Umwelt verleiten kann. Angaben wie „Biozid-Produkt mit niedrigem Risiko-Potenzial", „ungiftig", „unschädlich", „ökologisch" und dergleichen sind ausdrücklich verboten.
Als Werbung ist allgemein „die verkaufspolitischen Zwecken dienende, absichtliche und zwangfreie Einwirkung auf Menschen mittels spezieller Kommunikationsmittel" zu verstehen. Der Verwendungszweck von Werbematerial ist, als ein Hilfsmittel zur potenziellen Verkaufsanbahnung oder zur Verkaufsförderung zu dienen. Demgemäß können neben Einschaltungen in Rundfunk, Fernsehen oder Printmedien die unterschiedlichsten Broschüren, Folder oder Informationsblätter bis hin zu Verkaufskatalogen und speziellen Produktinformationen als Werbematerialien dienen. Auch einschlägige Produktbeschreibungen, Shopping-Angebote und ähnliche verkaufsfördernde Maßnahmen im Internet gelten als Werbung.
Was die Art und Häufigkeit der Anbringung der Hinweise gemäß § 26 Abs. 1 des BiozidG in Katalogen oder sonstigen Unterlagen betrifft, in denen für mehrere Biozid-Produkte oder für Biozid-Produkte und andere Produkte geworben wird, ist in § 26 BiozidG keine ausdrückliche Festlegung getroffen worden. Eine eindeutige Zuordnung der Hinweise zu den beworbenen Biozid-Produkten muss jedoch sichergestellt sein. Wenn Biozid-Produkte etwa in einem eigenen Abschnitt abgebildet oder beschrieben sind, genügt es, wenn in diesem Abschnitt einmal die Hinweise gemäß § 26 Abs. 1 BiozidG deutlich abgehoben angebracht sind. Bei Katalogen, die gemischt für - etwa Gartenzubehör, Erde, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, etc. - Werbung beinhalten und dazwischen auch Werbung für einzelne Biozid-Produkte, die möglicherweise gar nicht als Biozid-Produkte erkennbar sind, müssen Maßnahmen getroffen werden, die die Zuordenbarkeit der Hinweise gemäß § 26 Abs. 1 BiozidG zu den in den Werbematerialien beschriebenen Biozid-Produkten sicherstellen, z.B. durch genaue Bezugnahme auf die beworbenen Biozid-Produkte, die in zuordenbarer Nähe zu den Hinweisen gemäß § 26 Abs. 1 BiozidG angeführt oder abgebildet sein müssen. Es kann jedoch nach den Umständen des Einzelfalles auch erforderlich sein, die Hinweise mehrfach anzubringen. Im Internet müssen die speziellen Hinweise in Zusammenhang mit der Produktpräsentation aufscheinen.
Wenn technische Produktinformationen oder Sicherheitsdatenblätter zur Produktanpreisung und Verkaufsanbahnung herangezogen werden, ist § 26 BiozidG auch auf solche Materialien anzuwenden.
Wann heben sich die Hinweise gemäß § 26 Abs. 1 BiozidG deutlich von der gesamten Werbung ab?
Bei Werbematerialien in Schriftform und mit Bildern sollen die Hinweise etwa mit einer Überschrift: "Wichtige Sicherheitshinweise" übertitelt oder zumindest in einer anderen Schriftfarbe und größeren Schriftgröße als die Werbeaussagen gehalten sein.
Eine deutliche Abhebung kann auch durch andere graphische Maßnahmen, wie die Verwendung eines anderen Hintergrundes, fette Schrift, oder Ähnliches erzielt werden. Dies gilt auch für Werbung im Fernsehen, z.B. können die Hinweise gemäß § 26 BiozidG als ein extra durchlaufender Balken wie in der Werbung für Arzneimittel üblich, oder als Laufzeile während der ganzen Werbung für Biozid-Produkte aufscheinen (dabei wäre darauf zu achten, dass sich die Laufzeile entsprechend abhebt, durch eine ausreichende Größe, angemessene Geschwindigkeit und deutlich andere optische Gestaltung als die Hintergrundbilder).
Diese Datei stammt vom
Rechtsinformationssystem des Bundes. Es gelten die dort angeführten Nutzungs-bestimmungen