Die Richtlinie 98/8/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten basiert auf folgenden Grundsätzen:
• Ein 10-Jahres-Arbeitsprogramm (EU-Review-Programm) zur systematischen Bewertung auf dem Markt befindlicher biozider Wirkstoffe
• Ein differenziertes Zulassungs- bzw. Registrierungsverfahren für Produkte mit hohem bzw. solche mit niedrigem Risiko, wobei Entscheidungen betreffend Zulassung/Registrierung sich auf eine Risikobewertung stützen
• Beschleunigtes nationales Registrierungs- und Zulassungsverfahren durch gegenseitige Anerkennung von Zulassungs- und Registrierungsentscheidungen anderer EWR-Staaten, soweit übertragbar
• Erstellung von Gesamtlisten (Anhang I/IA) mit Wirkstoffen, die in Biozid-Produkten enthalten sein dürfen
• Verbot von Produkten mit hohem Gefährdungspotential für die Verwendung durch die allgemeine Öffentlichkeit
• Risikomanagement potentiell gefährlicher Produkte gestützt auf harmonisierte Vorschriften und Standards
• Schaffung von Voraussetzungen für den Ersatz risikoreicher durch risikoärmere Produkte
• Vermeidung von nicht erforderlichen Versuchen an Wirbeltieren durch die gemeinsame Nutzung vorhandener Daten und Informationen
• Harmonisierung der Vorschriften zur Beseitigung von Handelshemmnissen innerhalb des EWR
• Vereinheitlichung der Regelungen auch für neu entwickelte biozide Wirkstoffe und Produkte
Die Richtlinie 2008/31/EG ändert die Biozid-Produkte-Richtlinie im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse. Das EU-Review-Programm wurde bis 2014 mit der Richtlinie 2009/107/EG verlängert.
Um Erfahrungen aus 10 Jahren Richtlinien-Umsetzung und aktuellen Erfordernissen Rechnung zu tragen, wird derzeit auf EU Ebene an der Revision der Richtlinie gearbeitet, die 2013 in Kraft treten soll.