Regelungen für das EU-Review-Programm

Mit der 5. EU-Review-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1451/2007), am 31. Dezember 2007 in Kraft getreten, wurde die Gesamt-Liste aktiver biozider Wirkstoffe, die der Detailbewertung im Review-Programm unterliegen, voraussichtlich zum letzten Mal bis zum Ende des Arbeitsprogramms veröffentlicht. Der Review soll nach ggw. Rechtslage (Verlängerung der Frist mit Richtlinie 2009/107/EG) bis 14. Mai 2014 abgeschlossen sein.

Die 5. Review-Verordnung hat die 2. EU-Review-Verordnung (Nr. 2032/2003) ersetzt und unter Einarbeitung nachfolgender Änderungen (3. und 4. Review-Verordnung) konsolidiert. Neu hinzugekommen ist, dass bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse, die normalerweise von Menschen verzehrt oder an Tiere verfüttert werden und als Lockmittel oder Abwehrmittel (Produktart 19) auf dem Markt sind, aus dem Review-Programm entfernt wurden. Sie sollen zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 98/8/EG ausgenommen werden.

In Artikel 6 sind derartige Wirkstoffe so definiert: "Für die Zwecke dieser Ausnahme sind „Lebens- oder Futtermittel" alle essbaren Stoffe oder Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, ob verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die dazu bestimmt sind, von Menschen oder Tieren aufgenommen zu werden, oder von denen dies vernünftigerweise angenommen werden kann. Extrakte oder aus Lebens oder Futtermitteln isolierte einzelne Stoffe fallen nicht darunter."

Wenn andere Personen als die ursprünglichen Teilnehmer ein Dossier über einen Wirkstoff zur Detailbewertung im Review-Programm einreichen, so gelten für diese Antragsteller dieselben Zeitpläne und Fristen wie für die ursprünglichen Teilnehmer (Artikel 7 (3) und 8). Dies trifft v.a. dann zu, wenn die Unterstützung für eine bestimmte Kombination von Wirkstoff/Produktart im Review-Programm zurückgezogen wurde (Ausscheiden des ursprünglichen Teilnehmers) durch einen anderen Teilnehmer mittels Absichtserklärung an die EU-Kommission innerhalb der 3 Monate, die von der EU-Kommission in der entsprechenden elektronischen Mitteilung („Withdrawal Notice“) bezeichnet ist, übernommen wurde. Die Übernahme der Rolle eines Teilnehmers ist nur einmal erlaubt (Artikel 12 (4)). Um Missbrauch vorzubeugen, sollte dieser Ersatz-Teilnehmer innerhalb einer bestimmten Frist nachweisen, dass sie/er mit der Erstellung der vollständigen Unterlagen begonnen hat. Sollte die EU-Kommission innerhalb der bezeichneten 3 Monate keine derartige Absichtserklärung erhalten, wird die Wirkstoff/Produktart-Kombination aus dem Review-Programm entfernt, woraufhin sie rechtlich den Status eines neuen Wirkstoffs erhält.

Wirkstoff/Produktart-Kombinationen, für die eine Entscheidung der Nicht-Aufnahme veröffentlicht wurde, dürfen 12 Monate nach Veröffentlichung nicht mehr auf dem Markt sein (Artikel 4 (2)).

In der Liste alter biozider Wirkstoffe im Review-Programm (Anhang II der 5. Review-Verordnung) ist der jeweilige Mitgliedstaat bezeichnet, der die Verantwortung für die Detailbewertung trägt.

Die 5. Review-Verordnung betont die zu unternehmenden Anstrengungen und Maßnahmen um Doppelarbeit zu vermeiden und insbesondere Versuche mit Wirbeltieren zu verringern, z. B. durch gemeinsames Vorgehen von Teilnehmern und insbesondere Einreichung gemeinsamer Dossiers und eine aktive Politik des Informationsaustausches.

Letzte Änderung: 22.11.2011