Gemäß § 41 BiozidG, gestützt auf Art. 25 der Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG (BP-RL), sind von den Antragstellern für die unterschiedlichen Anträge gemäß BiozidG Gebühren zu entrichten, die die Kosten der Behörde für die jeweilig erforderlichen Bewertungsverfahren so weit möglich bedecken sollen.
Die Gebühren, in Österreich einem Bausteinprinzip folgend, setzen sich aus einer Grundgebühr, einer Gebühr für die Prüfung der Vollständigkeit sowie für die Bewertung der Angaben und Unterlagen zusammen.
Zwei Verordnungen regeln die Gebühren in Österreich:
• Die BiozidG-GebührentarifV I (BGBl. II Nr. 251/2002) hat die Kosten eines Antrags in einem Verfahren gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des BiozidG zur vorläufigen Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes mit einem neuen Wirkstoff zum Inhalt, sowie Anträge gemäß §§ 21 und 22 BiozidG zur Aufnahme eines neuen Wirkstoffes in die Gesamtliste der Richtlinie 98/8/EG.
• Die BiozidG-GebührentarifV II (BGBl. II Nr. 331/2003) legt die Kosten für die Behandlung eines Antrags auf Aufnahme eines alten Wirkstoffes in Anhang I, IA oder IB der Biozid-Produkte-Richtlinie (gemäß §§ 21 und 22 BiozidG) fest. Für Anträge auf Zulassung/Registrierung eines Biozid-Produktes (nach den Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 und 2, §§ 13 und 14 BiozidG) sowie für die Zulassung/Registrierung von Produkten innerhalb einer Rahmenformulierung (§ 15 BiozidG) und bei Gefahr in Verzug (§ 16 BiozidG) sind ebenfalls kostendeckende Gebühren zu entrichten.
• Die Abänderung der GebührentarifV II (BGBl. II Nr. 392/2005) legt Bedingungen und Umstände fest, die geringere als die in der oben angeführten Verordnung fälligen Gebühren rechtfertigen.
• Die zweite Änderung der BiozidG-GebührentarifV II (BGBl. II Nr. 352/2008) trägt den gewonnenen Erfahrungen aus dem Altwirkstoffprogramm Rechnung, die zusätzliche Gliederungen und Abstufungen der Gebühren für Wirkstoffanträge erforderlich machten.
• Die dritte Änderung der BiozidG-GebührentarifV II (BGBl. II Nr. 209/2009) betrifft insbesondere die Gebühren für Produkt-Anträge gemäß BiozidG. Neu zu berücksichtigen waren Gebühren für die allfällige Festlegung von Höchstwerten für Rückstände, sowie für die Ergänzung/Änderung der besonderen Bestimmungen, unter denen ein Wirkstoff in Anhang I der BP-RL 98/8/EG aufgeführt ist, oder für Änderungen in einem Wirkstoff-Bewertungsbericht, die sich im Zuge von Produktzulassungen/-registrierungen als erforderlich erweisen. Weiters erfolgte eine Anpassung der Gebühren an den Verbraucherpreisindex.
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