Verknüpfung mit anderen Gesetzen

Paragraphen

Biozid-Produkte unterliegen auch anderen gesetzlichen Regelungswerken. Diese Bestimmungen müssen, gegebenenfalls gemeinsam mit den Biozid-Regelungen, eingehalten werden.

• Das Chemikalienrecht (ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 idgF und ChemV 1999, BGBl. II Nr. 81/2000 idgF) ist auf Biozide hinsichtlich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sowie für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern anzuwenden. Vorschriften für die Erstellung von Prüfnachweisen für Anträge oder Meldungen sind ebenfalls im Chemikalienrecht geregelt.

• Sofern relevant müssen auch die Anforderungen der Giftverordnung (BGBl. II Nr. 24/2001) und der Giftinformationsverordnung (BGBl. II Nr. 137/1999 idgF) erfüllt werden.

• Die EU-Detergenzienverordnung (Verordnung (EG) Nr. 648/2004 idgF) gilt zusätzlich zum BiozidG z.B. falls die antibakterielle Wirkung des Wasch- oder Reinigungsmittels über dem Durchschnitt liegt.

• Für mit Bioziden behandelte Materialien und Fertigwaren, wenn sie nicht als Biozid-Produkt ausgewiesen sind, gelten die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes (BGBl Nr. 86/1975 idgF).

• Das Bäderhygienegesetz (BGBl. Nr. 254/1976 idgF) ist ebenfalls wie die

• Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (BGBl. Nr. 652/1993) - letzteres im Gesetzesrahmen - noch immer in Kraft.

• Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBl. I Nr. 450/1994 idgF) und die Grenzwerteverordnung (BGBl. II Nr. 253/2001 idgF) decken den Bereich der Herstellung von Wirkstoffen und Biozid-Produkten sowie die berufsmäßige Behandlung von Materialien mit diesen Produkten ab. Auch ist das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz für die Kennzeichnung von Mikroorganismen als Wirkstoffe anzuwenden.

• Für Studien im Rahmen der Prüfnachweiserstellung zur Risikobewertung sind das Tierversuchsgesetz (BGBl. Nr. 501/1989 idgF) und die Tierversuchsverordnung (BGBl. II Nr. 198/2000) relevant.

• Auch müssen die jeweiligen nationalen und internationalen Bestimmungen zu Abfall und Entsorgung sowie Grenzwerte in Umweltmedien wie z.B. Grundwasser, Transport und Einfuhr einhalten werden. Spezielle Regelungen zu den jeweiligen Produktarten (hier nicht aufgezählt) sind ebenfalls relevant.

• Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 idgF über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien sind ebenfalls für bestimmte biozide Wirkstoffe relevant, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung, dem „Prior Informed Consent“ (PIC) unterliegen.

Letzte Änderung: 22.11.2011