Jede EU-Kommissionsrichtlinie zur Änderung der Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG (BP-RL) zwecks Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I oder IA fordert in Artikel 2 die Mitgliedstaaten auf, bis zu einem jeweils festgelegten Datum die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Mit der nationalen Umsetzung der Aufnahmerichtlinien ist die verpflichtende Überführung der unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten zur EU-weiten Harmonisierung verbunden (s. Artikel 16 (3) der RL 98/8/EG).
Somit präzisiert die ggst. BiozidG-Altwirkstoffverordnung auch die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von zulassungs-/registrierungspflichtigen Biozid-Produkten. Zu beachten sind unterschiedliche Fristen und Antrags-/Mitteilungspflichten bei
• „alten Biozid-Produkten", die bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden (ersten) Wirkstoffes in Anhang I/IA der Biozid-Produkte-Richtlinie in Österreich in Verkehr gebracht worden sind und nur einen Wirkstoff enthalten, der schon in Anhang I/IA aufgenommen wurde; oder die mehr als einen Wirkstoff enthalten, von denen einer schon in Anhang I/IA aufgenommen wurde, wohingegen der/die andere(n) Wirkstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 gelistet sind.
• Als „neue Biozid-Produkte" gemäß BiozidG-Altwirkstoffverordnung gelten solche, die vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des enthaltenen ersten Wirkstoffes auf Anhang I/IA der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht in Österreich in Verkehr gebracht worden sind. Im Sinne der BiozidG-Altwirkstoffverordnung dürfen sie ausschließlich Wirkstoffe beinhalten, die im Anhang dieser Verordnung enthalten sind. Ein „neues Biozid-Produkt" darf erst in Verkehr gebracht werden, wenn die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist.
Die Umsetzung der Aufnahme weiterer alter biozider Wirkstoffe in Anhang I/IA der BP-RL erfolgt durch Ergänzung des Anhangs der ggst. BiozidG-Altwirkstoffverordnung. Mit der Änderung der BiozidG-Altwirkstoffverordnung vom 15. März 2011 (BGBl. II Nr. 94/2011) werden die aktuellen Aufnahme-Richtlinien und Entscheidungen über Nichtaufnahmen bestimmter Wirkstoffe in nationales Recht umgesetzt. Die Änderung der BiozidG-Altwirkstoffverordnung vom 29. Oktober 2009 (BGBl. II Nr. 346/2009) regelt die Abgabe der Lagervorräte der betreffenden Biozid-Produkte, falls kein Antrag auf Erst-Zulassung/-Registrierung oder keine schriftliche Mitteilung gemäß § 2 (1) Z2 oder § 4 (1) Z2 gestellt wurde.
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