Zulässige Wirkstoffe in Biozid-Produkten auf einen B(K)lick

Bild des Anhangs II

Ab 1. September 2006 dürfen nur mehr die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (5. EU-Review-Verordnung) enthaltenen alten Wirkstoffe in den dort angeführten Produktarten im EWR weiterhin im Handel sein.

Ausnahmen bestehen für bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse, die normalerweise von Menschen verzehrt oder an Tiere verfüttert werden. Diese Substanzen können auch zum Anlocken oder Abwehren von Schadorganismen bis 14. Mai 2010 verwendet werden, sind aber gemäß der neuen 5. EU-Review-Verordnung aus dem Geltungsbereich der Biozid-Produkte-Richtlinie ausgenommen.

Auch können Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen mit Berufung auf "wesentliche Verwendungszwecke" eine Verlängerung der vorgegebenen Vermarktungsfirst über den 1. September 2006 hinaus beantragen. Die Ausnahme für wesentliche Verwendungszwecke ist in Artikel 5 der neuen Verordnung geregelt. Bisher wurden 2 solcher Entscheidungen zu Wirkstoffen, für die wesentliche Verwendungszwecke anerkannt wurden, von der Kommission veröffentlicht.

Letzte Änderung: 17.03.2008