Was soll eine Einverständniserklärung („Letter of Access“; LoA) enthalten?
Mit einer Einverständniserklärung erteilt die Firma, die die Eigentumsrechte auf eine Studie/Daten besitzt, einer anderen Firma, die diese in einem behördlichen (Antrags-)verfahren benötigt, die Erlaubnis, die gelisteten Informationen in diesem (z. B. Zulassungs-/ Registrierungs-)Verfahren für einen Wirkstoff oder ein Biozid-Produkt zu verwenden. Dabei erwirbt die per LoA zugangsberechtigte Firma nicht das Recht der Studieneinsicht, sondern die Erlaubnis richtet sich an die Behörde, welche die Studie zur Unterstützung des Antragsverfahrens zugunsten der zugangsberechtigten Firma benötigt.
Die Einverständniserklärung muss
Wenn mehrere Wirkstoffe in einem Biozid-Produkt enthalten sind oder die Eigentümer der Studien Mitglieder eine Task Force sind, können LoA von mehreren Ausstellungsberechtigten erforderlich sein.
Eine Einverständniserklärung setzt die technische Äquivalenz des betr. Wirkstoffes bzw. Produktes voraus. Wenn eine Einverständniserklärung nach erfolgter Zulassung zurückgezogen wird, führt dies nicht zu einer Aufhebung dieser Zulassung.
Welche Unterlagen benötige ich für einen Antrag auf Zulassung/Registrierung in Form der gegenseitigen Anerkennung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung?
Im Rahmen einer Mitteilung gemäß § 2 (1) Z 2 und (2) oder gemäß § 4 (1) Z2 und (2) BiozidG-Altwirkstoffverordnung (BGBl. II Nr. 353/2008 idgF), die einen späteren Antrag auf Zulassung/Registrierung in Form der gegenseitigen Anerkennung ankündigt für Biozid-Produkte (BP), die sich auf eine Rahmenformulierung beziehen, ist einzureichen:
Im Rahmen des eigentlichen Antrags ist einzureichen
In welcher Form sollen Antragsunterlagen (Zulassung/Registrierung im Wege der gegenseitigen Anerkennung) für Biozid-Produkte, die sich nur in ihrem Handelsnamen unterscheiden, eingereicht werden?
Da der Handelsname ein integrierter Bestandteil der Individualität eines Produktes ist, wäre für jede Biozid-Produkt- bzw. Handelsnamen-Kombination ein eigenes offizielles Dossier erforderlich. Wenn alle anderen Eigenschaften dieser Produkte - von ihren unterschiedlichen Handelsnamen abgesehen – identisch sind, wäre es ausreichend, ein einzelnes, in sämtlichen Kapiteln vollständig ausgefülltes Antragsformular Teil I für eines dieser Biozid-Produkte (BP) zu senden und dieses ausgefüllte Formular mit sämtlichen zusätzlichen Information zu ergänzen, die für eine Mitteilung in Hinblick auf einen späteren Antrag auf gegenseitige Anerkennung der Zulassung dieses einzelnen Produkts erforderlich sind. Diese finden Sie unter der Navigation dieser Website im Kapitel Biozid-Produkte/Antragsinformation.
Für BP – die mit dem ersten BP in allem außer ihrem Handelsnamen identisch sind – verwenden Sie bitte das für das erste BP erstellte Antragsformular I und gleichen es entsprechend den nunmehr abweichenden Eigenschaften an. Bitte geben Sie an, dass alle weiteren erforderlichen Informationen (wie „Summary Dossier“ usw.) mit den für das erste Produkt eingereichten Daten identisch sind. Die Rechnungen werden z.B. unterschiedliche sein.
Welche Unterlagen benötige ich für einen Antrag auf Zulassung/Registrierung in Form der gegenseitigen Anerkennung eines Biozid-Produktes innerhalb einer Rahmenformulierung?
Im Rahmen einer Mitteilung gemäß § 2 (1) Z 2 und (2) oder gemäß § 4 (1) Z2 und (2) BiozidG-Altwirkstoffverordnung (BGBl. II Nr. 353/2008 idgF), die einen späteren Antrag auf Zulassung/Registrierung in Form der gegenseitigen Anerkennung ankündigt für Biozid-Produkte (BP), die sich auf eine Rahmenformulierung beziehen, ist einzureichen:
Im Rahmen des eigentlichen Antrags ist einzureichen
Wenn eine bestimmte Wirkstoff/Produktart-Kombination nicht in Anhang I/IA der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen wird, sind dann die anderen Produktarten, in denen dieser Wirkstoff verwendet wird, ebenfalls nicht aufgenommen? Oder benötigt es eigene Richtlinien/Entscheidungen der Kommission dazu?
Jede Produktart erfordert eine eigene Bewertung, da das mit der Verwendung verbundene Risiko und eine darauf basierende eigene Anhang I/IA-Aufnahmeentscheidung sehr unterschiedlich sein kann. Daher sind die Entscheidungen über die Anhang I/IA-(Nicht)Aufnahme bezüglich verschiedener Produktarten nicht in irgendeiner Weise verknüpft.
Ich möchte ein Biozid-Produkt mit der Kennzeichnung „sehr giftig" oder „giftig" in Verkehr bringen. Welche zusätzlichen Bestimmungen muss ich dabei beachten?
Zu den allgemeinen Bestimmungen (siehe nachfolgende FAQs), die beim erstmaligen Inverkehrbringen eines neue Biozid-Produkts mit altem Wirkstoff gemäß BiozidG 2000 eingehalten werden müssen, kommen die Verpflichtungen gemäß Giftinformations-Verordnung 1999, BGBL. II Nr. 137/1999, idgF und Giftliste-Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 129/1999.
Zur Einhaltung der Meldepflicht gemäß Giftinformations-Verordnung und BiozidG 2000 ist eine einmalige Einreichung des Sicherheitsdatenblatts (SDB) bei der
Abteilung Chemikalien mit dem Vermerk "BIOZID" ausreichend. Den Bestimmungen der Giftliste-Meldeverordnung ist ebenfalls nachzukommen.
Ich möchte in Österreich ein Biozid-Produkt, das einen oder mehrere alte Wirkstoffe enthält, welche in Anhang I/IA der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen werden, auf den Markt bringen. Welche rechtlichen Bestimmungen sind zu beachten?
Zu diesem Zweck sind die Bestimmungen der BiozidG-Altwirkstoffverordnung, BGBl. II Nr. 353/2008, zu beachten.
Produkte, die bereits vor der Wirkstoffaufnahme in Anhang I/IA der BP-RL in Österreich in Verkehr waren und auch am österreichischen Markt bleiben sollen, sind spätestens zum Zeitpunkt der Wirkstoffaufnahme antragspflichtig.
Die im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Erst-Zulassung/Erst-Registrierung derartiger Produkte wichtigste Frist ist in Österreich gemäß § 2 (1) Abs. 1 Z1 und Abs. 2 der BiozidG-Altwirkstoffverordnung, BGBl. II Nr. 353/2008, der Zeitraum, mit dem die Möglichkeit der Antragstellung beginnt und endet: 3 Monate vor dem Datum der Aufnahme des jeweiligen Wirkstoffes in Anhang I/IA, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt der Aufnahme. Für das Beispiel Diclofluanid ist das der Zeitraum vom 1.12.2008 bis 1.3.2009.
Der gleiche Zeitraum gilt in Österreich für die Antragstellung auf gegenseitige Anerkennung der Zulassung/Registrierung gemäß § 2 (1) Z2 und Abs. 2 von dem bereits in einem anderen EWR-Mitgliedstaat (erst-)zugelassenen/(erst-)registrierten Biozid-Produkt, mit dem Unterschied, dass vorerst in diesem 3-monatigen Zeitraum gemäß § 2 Abs. 1 Z1 nur eine Mitteilung im Sinne des § 2 (2) dieser Verordnung an die Behörde zu übermitteln ist.
Biozid-Produkte, die vor dem Zeitpunkt der Aufnahme des enthaltenen ersten Wirkstoffes in Anhang I/IA der Biozid-Produkt-Richtlinie nicht in Österreich in Verkehr gebracht worden sind, gelten als „neue Biozid-Produkte" gemäß § 7 BiozidG-Altwirkstoffverordnung. Ein neues Biozid-Produkt darf erst in Verkehr gebracht werden, wenn die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist.
Ich möchte in Österreich ein neues Biozid-Produkt, dessen alte/r Wirkstoff/e noch nicht in Anhang I/IA der Biozid-Produkte Richtlinie aufgenommen ist/sind auf den Markt bringen, welche rechtlichen Bestimmungen sind zu beachten?
Das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ist im österreichischen Biozid-Produkte Gesetz (BiozidG, BGBl I Nr. 105/2000) geregelt.
Solange Abschnitt 3 des BiozidG 2000 nicht zur Anwendung kommt, hat der Verantwortliche gemäß § 27 Abs.1 Chemikaliengesetz 1996, der das Biozid-Produkt (mit altem Wirkstoff) in Österreich in Verkehr bringt, spätestes vier Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrbringen ein Sicherheitsdatenblatt (gem. § 25 BiozidG) mit vollständigen Angaben gem. § 27 Abs. 4 BiozidG an die Abteilung Biozide, Umweltbundesamt, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien. E-mail: biozide@umweltbundesamt.at zu übermitteln, bevorzugt in elektronischer Form). Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass die in dem Biozid-Produkt enthaltenen alten Wirkstoffe in der EU rechtmäßig vermarkted werden dürfen (vgl. Annex II der 5. EU-Review-Verordnung Nr. 1451/2007/EG).
Bezüglich Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sind § 24 BiozidG und die darin verwiesenen Regelungen einzuhalten. § 26 legt die Vorschriften zur Werbung fest.
Ich möchte in Österreich ein neues Biozid-Produkt mit neuem Wirkstoff auf den Markt bringen, welche rechtlichen Bestimmungen sind zu beachten?
Falls es sich um ein Biozid-Produkt mit einem neuen Wirkstoff handelt, hat der Verantwortliche beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenbastei 5, 1011 Wien einen Antrag nach dem relevanten § im 3. Abschnitt des BiozidG, zu stellen. Der Antrag auf Zulassung/registrierung ist gemeinsam mit einem Antrag auf Aufnahme des neuen Wirkstoffes in Anhang I/IA der BP-RL 98/8/EG zusammen mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen gemäß Anhang II und III der BP-RL, näher erläutert in den Technischen Anleitungen zu den Datenanforderungen, bei der oben genannten Behörde, per Adresse Umweltbundesamt einzureichen. Allgemeine Informationen zu Anträgen sind auch unter „Biozid-Produkte" in der Navigation dieser Seite zu finden.
Wie erfahre ich, ob der Wirkstoff in meinem Biozid-Produkt verkehrsfähig ist?
Ab 1. September 2006 sind nur noch Wirkstoffe in Biozid-Produkten erlaubt, die im Review-Programm gem. Artikel 16 der BP-RL bewertet werden. Die in Biozid-Produkten zulässigen Wirkstoffe sind in Anhang II der 2. EU-Review-Verordnung, aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 (5. EU-Review-Verodnung) gelistet. Solange für Wirkstoffe noch keine Entscheidung über eine Aufnahme/Nicht-Aufnahme in Anhang I/IA (Gesamtliste) der Biozid-Produkte-Richtlinie vorliegt, sind sie in Produkten der dort verzeichneten Produktarten verkehrsfähig.
Ein Biozid-Produkt ist für den deutschen Markt korrekt gekennzeichnet. Muss diese Kennzeichnung für die Einführung in den österreichischen Markt abgeändert werden?
Ein Biozid-Produkt, das mit den Kennzeichnungselementen, die gemäß Art. 20 der Richtlinie 98/8/EG erforderlich sind, nach der entsprechenden Umsetzung im deutschen Recht korrekt und vollständig gekennzeichnet ist, entspricht bei identischer Einstufung auch den österreichischen Anforderungen (§ 24 BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000). Eine gemeinsame Interpretation der Biozid-Kennzeichnungsanforderungen wurde zwischen Deutschland und Österreich erarbeitet (siehe Produkte/Kennzeichnung). Die Anführung der "BAuA-Registernummer" ist nicht unzulässig, idealerweise sollte diese Nummer aber von dem Zusatz: "Für Deutschland:" begleitet sein.
Muss der Inverkehrbringer von Biozid- Produkten einen Sitz in der EU haben? Was ist erforderlich, wenn der Hersteller (=Inverkehrbringer) seinen Wohnsitz z.B. in der Schweiz hat?
Da nach Ablauf aller Übergangsfristen für die Kennzeichnung nun Biozid-Produkte immer gemäß § 24 BiozidG gekennzeichnet sein müssen, und gemäß § 24 (5) Z 2 in der Kennzeichnung ein Verantwortlicher mit Sitz im EWR angegeben sein muss, muss bei Importen z.B. aus der Schweiz vor dem Inverkehrbringen (darunter fällt auch das Lagern zu Abgabezwecken) ein Verantwortlicher mit Sitz in einem EWR-Staat bestimmt werden. Nunmehr ist es also jedenfalls erforderlich, dass der Inverkehrbringer einen Sitz im EWR hat.
Auch für das Stellen eines Antrags auf Zulassung bzw. Registrierung eines Biozid-Produktes ist es gemäß § 8 Abs. 2 Biozid-Produkte Gesetz (BGBl I Nr. 105/2000) erforderlich, das der Antragsteller bzw. dessen rechtliche Vertretung einen ständigen Sitz (Niederlassung) in einem EWR-Staat hat.
Ein Biozid-Produkt ist national (z.B. in Deutschland Desinfeltionsmittel oder in den Niederlande Holzschutzmittel und Antifoulings) zugelassen (noch nicht in Umsetzung der BP-RL) und wird nach Österreich exportiert. Ist diese nationale Zulassung auch für Österreich gültig?
Welche Regelungen sind in Österreich zu beachten? Ist die Übersendung eines Sicherheitsdatenblattes (SDB) tatsächlich völlig ausreichend?
Nationale Zulassungen in den Mitgliedstatten entsprechen den Übergangsregelungen gemäß Artikel 16 der Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG und besitzen keine Gültigkeit in Österreich. Die Verkehrsfähigkeit ist aber höchstwahrscheinlich gegeben, bedarf aber der Überprüfung durch den Invehrkehrbringer vor dem 1. Inverkehrbringen (hinsichtlich Frage 2 und 3 siehe Frage 1).
Welche Unterlagen sind für einen Antrag auf Zulassung bzw. Registrierung eines Biozid-Produktes in Österreich notwendig?
Zurzeit besteht in Österreich noch keine Zulassungs-/Registrierungspflicht für Biozid-Produkte mit altem Wirkstoff. Nachstehende Angaben zu erforderlichen Daten und Unterlagen wiederspiegeln den momentanen Stand der Diskussion auf EU-Ebene. Änderungen sind daher nicht auszuschließen.
In Übereinstimmung mit Artikel 8 (2) in Verbindung mit 8 (4) bzw. Art. 8 (2)b und 8 (3) in Verbindung mit 8 (4) derBiozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG hat der Antragssteller auf Zulassung oder Registrierung eines Biozid- Produktes ein vollständiges Dossier inklusive aller Wirkstoff-Daten vorzulegen oder die entsprechenden Nachweise zu erbringen, dass er die Zugangsbescheinigung der Wirkstoffdaten (Letter of Access) besitzt. Sollte es sich um ein „low risk" Produkt handeln (nur Wirkstoffe in Annex IA, keine „substances of concern" über der Einstufungsgrenze und niedrige Exposition), sind keine toxikologischen und ökotoxikologischen Produktdaten beizubringen. In diesem Fall sind für das Produkt u. a. Daten über die Zusammensetzung und über physikalisch-chemische Eigenschaften vorzulegen. Angaben zu Lagerungsstabilität, technischen Eigenschaften sowie physikalischer und chemischer Verträglichkeit mit anderen Produkten (gem. Anhang IIB, III der RL 98/8/EG) sind jedenfalls erforderlich. Weiters benötigt die Behörde Angaben zur Wirksamkeit des Produktes und zur Verwendungsmethoden. Alle verfügbaren Informationen zu den Beistoffen (Co-formulants) und ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt sind ebenfalls beizubringen.
Für „substances of concern" sind insbesondere Analysenmethoden vorzulegen.
Für Produkte, die einer Zulassung bedürfen, sind außer den oben genannten Daten noch folgenden Produktdaten erforderlich: Alle Daten gemäß Anhang IIB und IIIB der RL 98/8/EG (siehe auch TNsG on Data Requirements, chapter 2.5, part B) gefordert werden. Die Datenanforderungen sind auch abhängig von der Produktart und der Anwendung.
Eine Ableitung der gefährlichen Eigenschaften der Produkte (Zubereitungen) aus den Daten der einzelnen Wirkstoffe ist nur zulässig, wenn alle Wirkstoffe gemäß Stoff-Richtlinie (67/548/EG) eingestuft sind. Dies gilt auch für die allenfalls im Proukt enthaltenen „substances of concern".
Wie hoch ist in etwa die finanzielle Belastung (nur Gebühren für die Behörde) für einen Antrag auf Zulassung bzw. Registrierung eines Biozid-Produktes?
Die Gebühr für eine Zulassung in Österreich (erster Mitgliedstaat) liegt in der Größenordnung von ca. 15000,- Euro, im Rahmen der gegenseitige Anerkennung ca. 4000,- Euro. Der Antrag auf Registrierung kommt auf ca. 5600,- Euro, im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung ca. 1600,- Euro (siehe auch GebührentarifV II).
Wo erhalte ich das Formblatt gemäß § 27 (3) BiozidG?
Als Formblatt dient bis weiters das Sicherheitsdatenblatt gemäß § 25 BiozidG.
Wo kann ich die Anhänge I/IA/IB (Positivliste) der Biozid-Produkte-Richtlinie finden?
Die Aufnahmen der Wirkstoffe werden jeweils im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlicht. Diese "Aufnahme-Richtlinien" ändern die Richtlinie 98/8/EG zwecks Aufnahme des jeweiligen Wirkstoffes in Anhang I/IA. Anhang IB weist zurzeit noch keinen Eintrag auf.
Was sind „identifizierte" bzw. „notifizierte" Wirkstoffe und welche Folgen ergeben sich daraus? Wo kann ich diese Wirkstofflisten finden?
„Identifizierte" bzw. „notifizierte" Wirkstoffe sind ausschließlich alte Wirkstoffe. Die erste Phase des EU-Review-Programms bestand aus einem Meldeverfahren. Hersteller und Vertreiber alter Wirkstoffe sowie Formulierer von Biozid-Produkten mussten diese Wirkstoffe, sofern sie ein Interesse an deren weiterer Vermarktung hatten, laut Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (1. EU-Review-Verordnung) bis zum 28. März 2002 in Form der Notifizierung oder Identifizierung bei der Kommission bekannt geben.
Mit der Notifizierung verpflichtete sich der Notifizierer, Daten gemäß Anhang II der 1. Review-Verordnung bereitzustellen sowie den Wirkstoff im Hinblick auf seine mögliche Aufnahme in die Gesamtlisten (Anhang I, IA und IB) der BP-RL 98/8/EG im Review-Programm mit allen weiteren erforderlichen angaben und Unterlagen zu unterstützen. Bei der Identifizierung wurde mit der Übermittlung der Informationen gemäß Anhang I der 1. Review-Verordnung sichergestellt, dass der Wirkstoff noch bis 1. September 2006 am europäischen Markt in Verkehr bleiben durfte.
Die aktuelle Wirkstoffliste der Wirkstoffe, die im Review-Programm einer Detailbewertung unterzogen werden, wurden in Anhang II der 2. EU-Review-Verordnung, aktualisiert durch Anhang II die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007, veröffentlicht.
Die Wirkstoffliste der idenifizierten Wirkstoffe findet sich Anhang I der 5. EU-Review-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1451/2007).
Ist eine Expositionsabschätzung auch nötig wenn nur geringe Exposition von Mensch und/oder Umwelt zu erwarten ist?
Angaben zur Exposition sind gemäß Datenanforderungen der Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG (Anhang II und III, näher erläutert im Leitfaden (TNsG) zu den Datenanforderungen bzw. Leifaden zur Humanexposition) immer erforderlich. Eine Ausnahme von der Vorgabe besteht, wenn gemäß beantragter Anwendung nachweislich keinerlei direkte oder indirekte Freisetzung des Wirkstoffes in die Umwelt und/oder Kontakt von Menschen gegeben ist.
Die Risikoabschätzung bei möglicher Umweltexposition (auch bei geringen Konzentrationen) richtet sich in Österreich ausschließlich nach den EU-weit harmonisierten Anleitungen und folgt somit den Empfehlungen des Technical Guidance Documents (TGD) und den Emission Szenario Documents (ESDs).
Wo finde ich Unterlagen, die Hilfestellung zur Durchführung von Expoitionsabschätzungen geben?
Zur Dossiererstellung erforderliche Daten werden in Anhang II und III der Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG gelistet und im Leitfaden „TNsG Guidance on data requirements" näher ausgeführt. Zusätzlich gibt es für die Expositionsabschätzung folgende vertiefende Leitfäden: „TNsG on Human exposure to biocidal products (January 2008)", „TGD on Risk assessment" bzw. die den Produktgruppen entsprechenden „Emssion Szenario Documents (ESDs)", zu finden auf der Website des European Chemicals Bureau
http://ecb.jrc.it/)
Ist mein Produkt überhaupt ein Biozid-Produkt?
Die Beantwortung dieser Frage kann sich als schwierig herausstellen.
Daher hat die EU eine Arbeitsgruppe, die sich speziell u.a. mit Abgrenzungsfragen beschäftigt ("Scope") ins Leben gerufen. Die Ergebnisse dieser Diskussionen werden im "Manual of Desicions" sowie in eigenen "Guidance Documents" publiziert und können auf der Website der DG Umwelt/Biozide eingesehen werden. Details dazu finden Sie auch auf dieser Seite unter Regelungen/Abgrenzung. Wenn für Ihr Frage keine passende Antwort (in den oben genannten Unterlagen) erstellt wurde, können sie sich an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe unter Kontakt) wenden. Ihre Frage sollte umfassend formuliert sein, sodass die Behandlung/Beantwortung im Austausch der EU-Mitgliedstaaten (in Form einer elektronischen Konsultation) erfolgen kann.