Biozide Wirkstoffe besitzen eine abwehrende oder tödliche Wirkung auf Schadorganismen. Die Notwendigkeit, eine Gemeinschaftsliste positiv bewerteter Wirkstoffe zu erstellen, die in Biozid-Produkten im EWR Raum enthalten sein dürfen, führte zur Anwendung von einheitlichen Bewertungsgrundsätzen (Anhang VI der Biozid-Produkte-Richtlinie).
Der Status von Wirkstoffen (siehe Flowchart), die auf EU-Ebene bewertet werden, hat weitreichende Konsequenzen für Biozid-Produkte.
Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass nicht von allen Wirkstoffen ein hohes Risiko bei ihrer Verwendung in Biozid-Produkten ausgeht, wurde die Gesamtliste der Biozid-Produkte-Richtlinie in Anhang I und IA sowie IB unterteilt:
Anhang I umfasst alle Wirkstoffe, mit deren Verwendung ein höheres Risiko einhergeht.
Die Wirkstoffe in Anhang IA sind zur Verwendung in Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential bestimmt. Ein Wirkstoff darf nicht in Anhang IA aufgenommen werden, wenn er aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), sensibilisierend oder bioakkumulierend und schwer abbaubar, eingestuft ist.
Stoffe, deren hauptsächlicher Einsatz nicht in Biozid-Produkten liegt, sondern in geringerem Maße als Biozide verwendet werden (als solche oder in einem Produkt mit einem einfachen Verdünnungsmittel) werden in Anhang IB aufgenommen.
Die Anforderungen an die Verwendung der Wirkstoffe in Biozid-Produkten werden auf Gemeinschaftsebene festgelegt.
Bisher wurde in der EU noch kein Antrag auf Aufnahme eines Grundstoffs in Anhang IB gestellt.
Alte Wirkstoffe sind Wirkstoffe, die bereits vor dem 14. Mai 2000 in einem EWR-Staat in einem Biozid-Produkt, ausgenommen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, auf dem Markt waren.
Neue Wirkstoffe sind Wirkstoffe, die erstmalig ab dem 14. Mai 2000 in einem EWR-Staat in einem Biozid-Produkt in Verkehr gebracht werden sollen. Diese Definition gilt solange, bis sie in den Gesamtlisten (Anhang I/IA) der BP-RL angeführt sind.