
Wirkstoffe und Produktarten, die entweder im EU-Review-Programm nicht mehr unterstützt oder deren Daten unvollständig bei den zuständigen Behörden eingereicht wurden, sind von einer Anhang I/IA Aufnahme durch die Entscheidungen der Kommission (siehe File-Link), die die Listen dieser Wirkstoffe/ Produktart-Kombinationen enthält, ausgeschlossen. Daher ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die jeweiligen Produktarten, die diese Wirkstoffe enthalten, ab 1.11.2011 (für 2010/675/EU) und 1.7.2012 (2011/391/EU) verboten.
Diazinon ist durch den Beschluß der Kommission 2010/71/EU nicht in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie für die Produktart 18 aufgenommen. Somit dürfen als Biozid-Produkte vermarktete Flohhalsbänder, die Diazinon enthalten, mit Wirkung vom 1. März 2013 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sonstige Biozidprodukte, die Diazinon zur Verwendung in der Produktart 18 enthalten, dürfen mit Wirkung vom 1. März 2011 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Guazatin-triacetat wurde als 1. Wirkstoff nach Abstimmung im Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte nicht in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie für Produktart 8 (Holzschutzmittel) aufgenommen. Holzschutzmittel, die Guazatin-triacetat enthalten, dürfen seit 2. September 2008 nicht mehr in der EU vermarktet werden. Die Entscheidung (2007/597/EG) wurde im Europäischen Amtsblatt am 1. September veröffentlicht.