Produktmarktfähigkeit

Antworten auf häufige Fragen wie etwa: Was gilt es vor der Vermarktung von Biozidprodukten unbedingt zu beachten? Muss ein SDB erstellt und an das Umweltbundesamt bzw. die VIZ geschickt werden? Welche anderen Regelungen sind zu beachten?

Foto rotes Hakerl

Marktfähigkeit von Biozidprodukten

Biozidprodukte dürfen prinzipiell nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, wenn sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPV) zugelassen wurden. Allgemeine Grundsätze zur Zulassung von Bioziden werden in Artikel 17 bis 24 der BPV angeführt.

Informationen zum Genehmigungsstatus der Wirkstoffe

Für die Feststellung der Marktfähigkeit eines Biozidproduktes besteht der erste Schritt darin, sich über den Status der Wirkstoffe im Produkt zu informieren.

Neue Wirkstoffe

Biozidprodukte mit neuen Wirkstoffen dürfen erst nach der Genehmigung der Wirkstoffe zugelassen werden, es sei denn, eine vorläufige Zulassung gemäß Artikel 55 Absatz 2 der BPV wird erteilt.

Alte Wirkstoffe

Produkte mit alten Wirkstoffen, die in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2014 („Review-Verordnung“) aufgeführt sind, und für die noch keine Entscheidung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung gefallen ist, unterliegen den Übergangsbestimmungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten. In Österreich darf das Biozidprodukt in diesem Fall auf den Markt gebracht werden, sofern für gefährliche Gemische die Pflichten gemäß Art. 45 CLP-V erfüllt wurden (Anm.: bis 31.12 2020 Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts; ab 1.1.2021 PCN-Meldung an die ECHA gemäß Anhang VIII CLP-V). Zu beachten ist, dass die im Produkt enthaltenen Wirkstoffe von einer Quelle, die in der Art. 95-Liste erscheint, bezogen werden und die zutreffenden Kennzeichnungsbestimmungen gemäß Art. 69 BPV eingehalten werden – z.B. Angabe des Wirkstoffes mit Konzentration, Gebrauchsanweisung inkl. Dosierung.

Anm.: Da es sich bei Biozidprodukten um Stoffe oder Gemische handelt, sind hier selbstverständlich auch die Bestimmungen der REACH- und CLP-Verordnung zu beachten und einzuhalten.

Enthält ein Biozidprodukt mehrere alte Wirkstoffe, so ist ein Antrag auf Produktzulassung spätestens zum Zeitpunkt der Genehmigung des letzten zu genehmigenden Wirkstoffes zu stellen (Art. 89 Abs. 3). Die nationalen Übergangsbestimmungen für Produkte mit alten Wirkstoffen dürfen nach der Wirkstoffgenehmigung höchstens noch 3 Jahre lang angewendet werden. Wird kein Antrag auf Produktzulassung gestellt, so darf das Biozidprodukt ab dem Zeitpunkt der Wirkstoffgenehmigung a) nur noch 180 Tage auf dem Markt bereitgestellt werden und b) nur noch 365 Tage verwendet werden. Auch wenn ein Zulassungsantrag abgelehnt wird, keine Zulassung erteilt wird oder eine Zulassung an Bedingungen geknüpft wird, gelten für die „alten“ Produkte die Fristen a) 180 Tage für die Bereitstellung am Markt und b) 365 Tage für die Verwendung ab dem Datum der Entscheidung der Behörde. (Art. 89 der BPV)

Die Zulassungsverfahren werden unter dem Menüpunkt "Bewertungsverfahren" beschrieben.

Kennzeichnung und Werbung von Biozidprodukten

In Verkehr gebrachte chemische Stoffe und Gemische müssen gemäß den Bestimmungen der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Bei Biozidprodukten greift zudem Art. 69 der Biozidprodukteverordnung. Darin werden zusätzliche Vorschriften betreffend der Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten im Detail erläutert. Es ist besonders darauf zu achten, dass Biozidprodukte nicht mit Lebensmitteln verwechselt werden können und unattraktiv für Kinder sind.

Wie Biozidprodukte beworben werden dürfen, wird in Art. 72 BPV geregelt. Es ist besonders darauf zu achten, dass verharmlosende oder irreführende Begriffe (z. B. „natürlich“, „umweltfreundlich“,…) nicht verwendet werden dürfen.

„Poison Centre Notification“ (PCN-Meldung) über das Einreichungsportal der ECHA zur Erfüllung von Art. 45 CLP-V ab 1.1.2025

Ab 1.1.2025 gilt für in Verkehr gebrachte Gemische, dass Anhang VIII der CLP-Verordnung verpflichtend umzusetzen ist. Das betrifft die Erstellung von UFI-Codes, deren Anbringung an Produkten sowie eine Meldung aller Gemische und UFI-Codes an das PCN-Portal der ECHA. Sobald die Informationen erfolgreich an die ECHA übermittelt wurden (submission status: succeeded), wird Art. 45 CLP-V für die gemeldeten Gemische in Österreich erfüllt. Weitere Informationen zur Erstellung von UFI-Codes und zu PCN-Meldungen stellt die ECHA auf ihrer Webseite zur Verfügung:

ECHA - Poison Centres