Aktuelle Verwendungsbedingungen

Grundprinzipien zur Risikominderung bei der Zulassung von Rodentiziden in Österreich
Die österreichische Biozidbehörde hat schon vor Jahren weitere Risikominderungsmaßnahmen (RMM) festgelegt, die bei der nationalen Zulassung von Rodentiziden (gemäß Art. 37 der Biozidprodukte-Verordnung) im Zulassungsbescheid verankert sind. Diese RMMs sind aus österreichischer Sicht notwendig, um das Vorsorgeprinzip umzusetzen, zur Verminderung der Exposition von Nichtziel-Organismen und zur Erhaltung des Schutzes der Umwelt und auch der öffentlichen Gesundheit. Sie sollen eine möglichst sichere Anwendung von Rodentiziden durch deren Verwender gewährleisten.
Die Auflagen in den Zulassungsbescheiden sehen vor, dass nicht-berufsmäßige Verwender und berufsmäßige Verwender ohne Sachkunde Köder mit antikoagulanten Wirkstoffen weder erwerben noch verwenden dürfen.
Berufsmäßige Verwender können durch Absolvierung der Sachkundeschulung Rodentizide einen Sachkundenachweis erhalten, um auch weiterhin antikoagulante Rodentizide erwerben und verwenden zu dürfen. Berufsmäßige Verwender mit Sachkunde müssen bei der Auslegung jedoch immer eine manipulationssichere Köderstation verwenden. Sie dürfen sowohl Produkte mit antikoagulanten Wirkstoffen der 1. Generation (FGARs) als auch der 2. Generation (SGARs) erwerben und verwenden. Dies können einzeln verpackte Köder, lose Köder, Köder in Kartuschen und Schalen mit abziehbarer Folie und Nachfüllpackungen für Köderstationen sein. Nicht zugelassen für den Berufsmäßigen Verwender mit Sachkunde sind jedoch Haftgifte und Schäume. Der Sachkundenachweis erlaubt berufsmäßigen Verwendern, Mäuse und Ratten in Innenräumen und im Außenbereich um Gebäude zu bekämpfen sowie Ratten auch auf Mülldeponien, in der Kanalisation und auf bestimmten freien Flächen/im offenen Gelände (siehe Definition weiter unten).
Konzessionierte Schädlingsbekämpfer dürfen Köder egal welcher Köderart verwenden, auch die Auslegung loser Köder ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt (z.B.: wenn Kinder und Tiere sicher ferngehalten werden können). Die verdeckte Auslegung ohne Köderstation zur Bekämpfung von Ratten im offenen Gelände bzw. auf freien Flächen ist nur auf gewerblich und industriell genutzten Flächen zugelassen. Zudem dürfen antikoagulante Rodentizide zur Bekämpfung von Ratten im Umfeld von Gebäuden und Verkehrsinfrastrukturanlagen, auf Parkanlagen, Sportanlagen, Uferböschungen, Gräben und Dämmen zum Schutz von Haus- und Wildtieren in Köderstationen ausgelegt werden. Die Auslegung in der Kanalisation ist ab 1.7.2026 nur mehr mit Verwendung einer geeigneten Köderstation möglich, die verhindert, dass Köder in Kontakt mit (Ab-)Wasser kommen und bei Starkregenereignissen abgeschwemmt werden. Zudem ist ab 1.7.2026 eine Permanentbeköderung (befallsunabhängige Dauerbeköderung) mit antikoagulanten Rodentiziden verboten.
Zusätzliche Auflagen in den Zulassungsbescheiden, welche über die von Österreich festgelegten Risikominderungsmaßnahmen hinausgehen, können produktspezifisch sein und begründen sich aus der Bewertung der Referenzbehörde.
Wichtiger Hinweis: Die Auslegung von Ködern mit antikoagulanten Wirkstoffen zur Bekämpfung von Ratten ist auf „freien Flächen“ bzw. im „offenen Gelände“ zugelassen. Diese Flächen sind jedoch genau definiert, es handelt sich dabei um: Uferböschungen, Gräben und Dämme insoweit, als dies zur Erhaltung der Schutzfunktion ebendieser Bauten notwendig ist.
Zudem darf auf gewerblich und industriell genutzten Flächen, im Umfeld von Gebäuden /Verkehrsinfrastrukturanlagen und auf Park- und Sportanlagen Köder ausgebracht werden. Berufsmäßige Verwender mit Sachkunde müssen dabei immer eine Köderstation verwenden, konzessionierte Schädlingsbekämpfer dürfen auf gewerblich und industriell genutzten Flächen auch verdeckt (ohne Köderstation) auslegen.
Die Auslegung im Freiland auf anderen als den oben definierten Flächen (wie etwa auf der Wiese; im Wald an Futterstellen) zur Bekämpfung von Nagetieren ist generell verboten.
Tabelle 1 gibt einen Überblick über die in Österreich geltenden Risikominderungsmaßnahmen bei der Zulassung von antikoagulanten Rodentiziden.
Wichtiger Hinweis: Es gelten im Einzelfall immer die produktspezifischen Auflagen zur Verwendung in der Anlage 1 zum Zulassungsbescheid. Diese produktspezifischen Auflagen können noch weitere Risikominderungsmaßnahmen enthalten. Zudem sind nicht alle möglichen Verwendungen auch für alle Produkte zugelassen. Hier ist immer das Etikett beziehungsweise die Gebrauchsanweisung des jeweiligen Produktes zu beachten!
Tabelle 1: Zusammenfassung der aktuell geltenden Risikominderungsmaßnahmen bei der Zulassung von Rodentiziden mit antikoagulanten Wirkstoffen in Österreich
| Nicht-berufsmäßige Verwender und Berufsmäßige Verwender ohne Sachkunde | Berufsmäßige | Konzessionierte |
| Art der Köder-auslegung | kein Erwerb/keine Verwendung | Köder nur in manipulationssicheren Köderstationen | Köder jeglicher Art, auch lose Auslegung, sofern Kinder und Tiere sicher ferngehalten werden können |
| Köderart | kein Erwerb/keine Verwendung |
| Köder in jeglicher zugelassenen Form |
| Mindestpackungs-größe | kein Erwerb/keine Verwendung | keine Vorgabe zur Mindestpackungs-größe | keine Vorgabe zur Mindestpackungs-größe |
| Bekämpfung von Mäusen | kein Erwerb/keine Verwendung | nur in Köderstationen in:
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| Bekämpfung von Ratten | kein Erwerb/keine Verwendung | nur in Köderstationen in:
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| Bekämpfung von Ratten in der Kanalisation | kein Erwerb/keine Verwendung | Anwendung nur in Köderstationen, die den Kontakt des Köders mit (Ab-)Wasser verhindern. | Ab 1.7.2026: Anwendung nur in Köderstationen, die den Kontakt des Köders mit (Ab-)Wasser verhindern. |
| Permanent-beköderung | kein Erwerb/keine Verwendung | nicht zugelassen | ab 1.7. 2026 nicht zugelassen |