Zulassungen / Ausnahmen

Momentan gültige Regelungen betreffend Desinfektionsmittel in Österreich.

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"Notzulassungen": Antrag auf Ausnahmeregelung nach Artikel 55(1) der BPV

Um ein Biozidprodukt in Verkehr bringen zu dürfen, muss zuvor eine behördliche Zulassung erteilt werden. Ausgenommen sind Biozidprodukte mit alten Wirkstoffen, über die eine Entscheidung über die Genehmigung noch aussteht. Diese dürfen nach nationalen Übergangsbestimmungen verkauft werden (siehe Nationale Informationen/Produktmarktfähigkeit).

Zugelassene Produkte müssen einen Wirkstoff aus einer genehmigten Quelle enthalten (siehe Artikel 95 - Liste).

 

Unter bestimmten Bedingungen kann die Behörde Ausnahmen für eine beschränkte und kontrollierte Verwendung unter der Aufsicht der zuständigen Behörde gestatten, wenn dies aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder für die Umwelt notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann.  Dies ist in Artikel 55(1) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPV) geregelt.

 

Wenn Sie einen Antrag auf eine zeitlich begrenzte Zulassung nach Art. 55 (1) BPV stellen möchten, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde:

biozide(at)bmk.gv.at

 

Wenn Sie allgemeine Fragen zur Zulassung von Desinfektionsmitteln haben, wenden Sie sich bitte an den Biozid-Helpdesk:

biozide(at)umweltbundesamt.at