Österreichische Spezifika

Hier informieren wir über den Umgang mit Rodentiziden in Österreich. Besonders zu erwähnen sind dabei die Permanentbeköderung sowie die zugelassene Verwendung von Produkten mit bestimmten Wirkstoffen.

Foto Köderbox

Die Strategie der Österreichischen Behörde zu Rodentiziden

Vorschriften für Rodentizide mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen der 1. und 2. Generation ab März 2018

Seit 1. März 2018 dürfen aus Gründen des Gesundheitsschutzes in der Europäischen Union Rodentizide mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen nur mehr dann für private Verbraucher:innen (nicht-berufsmäßige Verwender) zugelassen werden, wenn diese Produkte nicht als reproduktionstoxisch gemäß CLP-Verordnung eingestuft werden müssen. Die entscheidende Konzentrationsgrenze für die Wirkstoffe liegt bei 0,003 %(w/w) im Produkt.

Rodentizide mit den neueren, blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen der zweiten Generation sind weiters aus Gründen des Umweltschutzes in Österreich seit 1. März 2018 für nicht-berufsmäßige Verwendern gänzlich verboten. Diese Wirkstoffe sind insofern besonders problematisch, als sie in der Natur besonders langlebig sind und sich in Organismen anreichern. Eine Verwendung dieser Produkte soll daher so weit wie möglich in die Hände von berufsmäßigen Verwendern gelegt werden, die über die nötige Sachkenntnis für die sichere und richtige Anwendung dieser Produkte verfügen. So werden die Exposition und damit die Umweltrisiken weiter verringert und die Gefahr von Resistenzbildungen durch nicht sachgemäße Verwendung effizient hintangehalten.

Grundprinzipien zur Risikominderung bei der Zulassung von Rodentiziden in Österreich

Die zuständige Behörde in Österreich hat schon vor Jahren bestimmte Risikominderungsmaßnahmen (RMM) festgelegt, die bei der nationalen Zulassung von Rodentiziden (gemäß Art. 37 der Biozidprodukte-Verordnung) im Bescheid verankert sind. Diese RMMs sind aus österreichischer Sicht notwendig, um das Vorsorgeprinzip umsetzen, zur Verminderung der Exposition von Nichtziel-Organismen, zur Einhaltung des Umweltschutzes aber auch um die öffentliche Gesundheit zu bewahren und um eine möglichst sichere Anwendung von Rodentiziden für alle Verwendungsgruppen zu gewährleisten.

Die Bescheidauflagen sehen vor, dass nicht-berufsmäßige Verwender den Köder nur in einer Köderstation auslegen dürfen. Nachfüllpackungen für die Köderstation müssen individuell verpackt sein. Berufsmäßige Verwender, die in der Regel auch Köderstationen verwenden müssen, können hingegen Nachfüllpackungen für Köderstationen auch unverpackt erhalten und sowohl Produkte, die als Schale mit einer zu öffnenden Abziehfolie verpackt sind als auch Produkte in Kartuschen oder Schaum in Dosen verwenden. Nicht-berufsmäßige und berufsmäßige Verwender dürfen die Rodentizide nur in und um Gebäude ausbringen. Konzessionierte Schädlingsbekämpfer dürfen Köder egal in welcher Verpackung auslegen, auch die lose Ausbringung ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Die Auslegung im offenen Gelände ist nur für diese Verwendungsgruppe vorgesehen und zwar nur auf gewerblich und industriell genutzten Flächen, wo eine verdeckte Auslegung möglich ist. Zudem dürfen sie die Rodentizide im Umfeld von Gebäuden und Verkehrsinfrastrukturanlagen, auf Parkanlagen, Sportanlagen, Uferböschungen, Gräben und Dämmen ausbringen. Zum Schutz von Haus- und Wildtieren müssen hier allerdings Köderstationen verwendet werden (Zusammenfassung siehe Tabelle 1).

Rodentizidprodukte, die für die Verwendung durch den privaten Verbraucher (nicht-berufsmäßigen Verwender) nicht zugelassen sind, tragen auf dem Etikett den Vermerk „Nur für die berufsmäßige Verwendung“. Auch ist eine Mindestgröße von 3 Kilogramm für Verpackungen für berufsmäßige Verwender oder konzessionierte Schädlingsbekämpfer vorgesehen; sie soll als indirekte Maßnahme unterstützen, dass der Verkauf des Biozidproduktes ausschließlich an diese Verwenderkategorien erfolgt.

Köder ohne Köderstation dürfen nur dann ausgelegt werden, wenn Kinder und Tiere sicher ferngehalten werden können.

Zusätzliche Auflagen bei der Produtkzulassung, welche über die von Österreich festgelegten Risikominderungsmaßnahmen hinausgehen, können produktspezifisch sein und begründen sich aus der Bewertung der Referenzbehörde.

Tabelle 1: Zusammenfassung der Risikominderungsmaßnahmen bei der Zulassung von Rodentizidprodukten in Österreich

nicht-berufsmäßige Verwenderberufsmäßige Verwenderkonzessionierte Schädlingsbekämpfer 
Köder nur in KöderstationenKöder nur in Köderstationen außer technisch nicht sinnvoll (z.B.: Blockköder in Kanalisation) und sofern Kinder und Tiere sicher ferngehalten werden könnenKöder jeglicher Art, auch lose Ausbringung, sofern Kinder und Tiere sicher ferngehalten werden können 
Nachfüllpackung für Köderstation individuell verpacktNachfüllpackungen auch unverpackt, Schale mit zu öffnender Abziehfolie, Produkte in Kartuschen, Schaum in Dosen  
Verbot von Produkten mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen der zweiten Generation (SGARs)Etikett „Nur für die berufsmäßige VerwendungEtikett „Nur für die berufsmäßige Verwendung 
 Mindestpackungsgröße: 3 kgMindestpackungsgröße: 3 kg 
Ausbringung in und um GebäudeAusbringung in und um GebäudeAuslegung auch im offenen Gelände wie zum Beispiel 
  a) verdeckte Auslegung auf gewerblich und industriell genutzten Flächen 
  b) nur in Köderstationen im Umfeld von Gebäuden und Verkehrsinfrastruk-turanlagen, auf Park- und Sportanlagen, Uferböschungen, Gräben und Dämmen 
 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den

Biozid-Helpdesk

oder an

biozide(at)bmk.gv.at

Hintergrundinformation

Es werden rodentizide, antikoagulierende Wirkstoffe der ersten (FGARs) und der zweiten Generation (SGARs) unterschieden.

Genehmigte Wirkstoffe (Stand Jänner 2018):

FGARs: Chlorophacinon, Coumatetralyl, Warfarin
SGARs: Brodifacoum, Bromadiolon, Difenacoum, Difethialon, Flocoumafen

Permanentbeköderung

Die Permanentbeköderung von Schadnagern mit indirekt blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen (Antikoagulantien) unterliegt strengen Beschränkungen.

Die Anwendung von Rodentiziden mit indirekter blutgerinnungshemmender Wirkung (Antikoagulantien) zur Permanentbeköderung stellt durch spezifische Eigenschaften der verwendeten Wirkstoffe (persistent, bioakkumulierbar, toxisch - PBT oder vPvB) ein nicht akzeptables Risiko für die Umwelt dar. Die Persistenz der Wirkstoffe in der Umwelt führt zu einem erhöhten Risiko der Resistenzbildung.

Daher ist die Permanentbeköderung durch die Wirkstoffgenehmigungen der antikoagulanten Wirkstoffe auf EU-Ebene stark eingeschränkt worden und nur noch in Ausnahmefällen erlaubt (siehe auch Tabelle 1 unten). Auch konzessionierte Schädlingsbekämpfer dürfen Rodentizide mit indirekter blutgerinnungshemmender Wirkung grundsätzlich nicht als permanente Köder zur Vorbeugung eines Nagetierbefalls anwenden. Für das Nagetier-Monitoring sind biozidfreie Alternativen einzusetzen.

Die Permanentbeköderung ist nur noch mit Biozidprodukten, die die Wirkstoffe Difenacoum und Bromadiolon enthalten, erlaubt, unter der Auflage, dass die Beköderung mit diesen Wirkstoffen nur an Orten durchgeführt wird, „… an denen die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Invasion hoch ist, wenn sich andere Bekämpfungsmethoden als unzureichend erwiesen haben.“

Eine derartige Einzelfallentscheidung der erhöhten Befallsgefahr, und ob andere dem Stand der Technik entsprechende Bekämpfungsmethoden1  ausgeschöpft sind, darf nur durch den konzessionierten Schädlingsbekämpfer getroffen werden. Eine Permanentbeköderung in diesen Sonderfällen ist also nur durch konzessionierte Schädlingsbekämpfer zulässig (sowohl Einrichtung als auch Kontrolle).

Generell haben alle zur Permanentbeköderung zugelassenen Produkte Anwendungsbestimmungen für die Verwendung (generell oder spezifisch) oder Risikominderungsmaßnahmen zur Permanentbeköderung vorgeschrieben, die im Zulassungsbescheid (Anlage 1) zu finden sind. Diese können im Detail Unterschiede aufweisen, da sie produktspezifisch sind.

Von der Permanentbeköderung zu unterscheiden ist ein länger andauernder Nagetierbefall, z. B. wenn Nagetiere von außen in Betriebe einwandern. In diesem Fall ist eine Verlängerung der Bekämpfungsmaßnahme möglich, allerdings sollte geprüft werden, mit welchen anderen Maßnahmen dem Nagetierbefall entgegenzuwirken ist.

Abbildung Entscheidungbaum um festzustellen, ob eine Permanentbeköderung erlaubt ist
Abbildung 1: Überblick über die Beköderung mit Rodentiziden

Weiteres

1Eine Auflistung der Techniken ist in gängiger Fachliteratur zu finden (z.B.: „Handbuch für den Schädlingsbekämpfer“ (ISBN 978-3-86022-534-9)). Zu den Techniken zählen nicht nur biozidfreie Alternativen  sondern auch verhältnismäßige bauliche oder organisatorische Maßnahmen.

Zusätzliche Informationen

  • Das Biozidprodukte-Verzeichnis enthält eine Auflistung aller in Österreich zugelassenen Biozidprodukte und genehmigten Wirkstoffe. Die Produkte können unter anderem nach Wirkstoff und Verwendergruppe gefiltert werden.

       Österreichisches Biozidprodukte-Verzeichnis

  • Auf der Homepage der Europäischen Chemikalien Agentur (ECHA) können alle Bescheide und die Anlagen der zugelassenen Produkte eingesehen werden. Vor allem die ANLAGE 1 enthält hier die zugelassenen Anwendungen sowie die (anwendungsspezifischen) Anweisungen für die Verwendung und Risikominderungsmaßnahmen, die sich auch auf die Permanentbeköderung beziehen.

       ECHA-Homepage

  • Anwendungsbestimmungen sind auch über den jeweiligen Zulassungsinhaber oder Lieferanten zu erfahren.
Abbildung einer Tabelle, die die Bedingungen der Verwendung von Biozidprodukten mit anti-koagulanten Wirkstoffen beschreibt
Bedingungen aus den Durchführungsverordnungen zur Wirkstoffgenehmigung der anti-koagulanten Wirkstoffe

Weitere Rückfragen an den

Biozid-Helpdesk

oder an

biozide(at)bmk.gv.at